Kleinunternehmer

Umsatzsteuervoranmeldung: Fristen 2027 für Selbstständige

Sampsa VainioGeschrieben von Sampsa Vainio
9 Min. Lesezeit
Umsatzsteuervoranmeldung: Fristen 2027 für Selbstständige

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist der Termin, der im Kalender jedes umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen am häufigsten auftaucht: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums meldest du dem Finanzamt, wie viel Umsatzsteuer du eingenommen und wie viel Vorsteuer du gezahlt hast, und überweist die Differenz. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist außen vor. Alle anderen müssen wissen, ob sie monatlich oder pro Quartal dran sind, und wann der 10. auf ein Wochenende fällt.

Dieser Leitfaden ordnet die Regeln nach § 18 UStG und listet jede Frist bis Ende 2027 als Tabelle. Er zeigt, wie du mit der Dauerfristverlängerung einen Monat mehr Zeit bekommst und was es kostet, wenn du einen Termin verpasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Der nächste Termin für Monatszahler und Quartalszahler ist der 12. Oktober 2026 (der 10.10. ist ein Samstag).
  • Monatlich meldest du, wenn deine Umsatzsteuer im Vorjahr über 9.000 Euro lag; vierteljährlich zwischen 2.000 und 9.000 Euro (§ 18 Abs. 2 UStG).
  • Fällt der 10. auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
  • Die Dauerfristverlängerung gibt dir dauerhaft einen Monat mehr Zeit (§ 46 UStDV). Monatszahler zahlen dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel.
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG geben seit 2025 weder Voranmeldung noch Jahreserklärung ab.

Wer meldet monatlich, wer vierteljährlich?

Deinen Meldezeitraum bestimmt das Finanzamt aus der Umsatzsteuer, die du im vorangegangenen Kalenderjahr ans Finanzamt abgeführt hast. Der Regelfall nach § 18 Abs. 2 UStG ist das Kalendervierteljahr; monatlich wird es erst über einer Schwelle, ganz frei darunter.

Umsatzsteuer im VorjahrMeldezeitraum
über 9.000 Euromonatlich
2.000 bis 9.000 Eurovierteljährlich
bis 2.000 EuroFinanzamt kann ganz befreien (nur Jahreserklärung)
Kleinunternehmer (§ 19 UStG)keine Voranmeldung, keine Jahreserklärung

Die beiden Schwellen sind zum 1. Januar 2025 gestiegen. Die Grenze zur monatlichen Meldung lag vorher bei 7.500 Euro und wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz auf 9.000 Euro angehoben; die Befreiungsgrenze stieg durch das Wachstumschancengesetz von 1.000 auf 2.000 Euro (Steuerberater Karlsruhe). Maßgeblich ist deine gezahlte Umsatzsteuer, also Umsatzsteuer minus Vorsteuer, nicht dein Umsatz.

Ein Sonderfall gilt für neu gegründete Betriebe. Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist im Gründungsjahr und im Folgejahr der Kalendermonat vorgeschrieben. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 hat der Gesetzgeber diese Pflicht ausgesetzt (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG): Gründerinnen und Gründer werden in diesen Jahren wie alle anderen anhand der voraussichtlichen Jahressteuer eingestuft. Ab 2027 greift die alte Regel wieder, dann meldest du als Neugründer die ersten beiden Jahre monatlich.

Wenn du deinen Meldezeitraum noch nicht kennst, steht er in deiner Antwort auf den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, mit dem du dich beim Finanzamt angemeldet hast.

Umsatzsteuervoranmeldung-Fristen 2027 im Überblick

Für Monatszahler ist die Voranmeldung am 10. Tag nach Ende des Meldemonats fällig. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Die folgende Tabelle zeigt jeden Termin vom letzten Quartal 2026 bis Ende 2027.

MeldemonatStichtag (der 10.)Tatsächliche Frist
September 2026Sa, 10.10.2026Mo, 12.10.2026
Oktober 2026Di, 10.11.202610.11.2026
November 2026Do, 10.12.202610.12.2026
Dezember 2026So, 10.01.2027Mo, 11.01.2027
Januar 2027Mi, 10.02.202710.02.2027
Februar 2027Mi, 10.03.202710.03.2027
März 2027Sa, 10.04.2027Mo, 12.04.2027
April 2027Mo, 10.05.202710.05.2027
Mai 2027Do, 10.06.202710.06.2027
Juni 2027Sa, 10.07.2027Mo, 12.07.2027
Juli 2027Di, 10.08.202710.08.2027
August 2027Fr, 10.09.202710.09.2027
September 2027So, 10.10.2027Mo, 11.10.2027
Oktober 2027Mi, 10.11.202710.11.2027
November 2027Fr, 10.12.202710.12.2027
Dezember 2027Mo, 10.01.202810.01.2028

Quartalszahler melden viermal im Jahr, jeweils am 10. Tag nach Quartalsende:

QuartalStichtag (der 10.)Tatsächliche Frist
Q3 2026 (Jul–Sep)Sa, 10.10.2026Mo, 12.10.2026
Q4 2026 (Okt–Dez)So, 10.01.2027Mo, 11.01.2027
Q1 2027 (Jan–Mär)Sa, 10.04.2027Mo, 12.04.2027
Q2 2027 (Apr–Jun)Sa, 10.07.2027Mo, 12.07.2027
Q3 2027 (Jul–Sep)So, 10.10.2027Mo, 11.10.2027
Q4 2027 (Okt–Dez)Mo, 10.01.202810.01.2028

Die Zahlung ist am selben Tag fällig wie die Meldung. Hast du dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, bucht es den Betrag erst zum Fälligkeitstag ab, du gewinnst durch das Lastschriftverfahren also keine Zahlungsfrist, aber du kannst keinen Termin mehr verschwitzen.

Dauerfristverlängerung: einen Monat mehr Zeit

Wer regelmäßig knapp an den 10. herankommt, beantragt beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung. Danach verschieben sich Meldung und Zahlung dauerhaft um einen Monat nach hinten (§ 46 UStDV). Die Januar-Voranmeldung eines Monatszahlers ist dann nicht am 10. Februar fällig, sondern am 10. März.

Für Monatszahler ist die Verlängerung an eine Bedingung geknüpft: eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Summe aller Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV). Hast du im Vorjahr insgesamt 11.000 Euro vorangemeldet, zahlst du also 1.000 Euro im Voraus. Diese Sondervorauszahlung ist kein verlorener Betrag: Das Finanzamt rechnet sie auf die letzte Voranmeldung des Jahres an, in der Regel den Dezember (§ 48 UStDV).

Quartalszahler brauchen keine Sondervorauszahlung, für sie ist die Dauerfristverlängerung kostenlos.

Antrag und Sondervorauszahlung müssen bis zu dem Tag beim Finanzamt sein, an dem die erste Voranmeldung des Jahres fällig wäre (§ 48 Abs. 1 UStDV). Für Monatszahler ist das der 10. Februar, für Quartalszahler der 10. April. Beantragt wird die Verlängerung elektronisch über ELSTER; einmal gewährt, gilt sie weiter, bis du oder das Finanzamt sie widerruft.

Was passiert, wenn du eine Frist verpasst?

Zwei getrennte Zuschläge treffen zwei getrennte Versäumnisse: einer die verspätete Meldung, der andere die verspätete Zahlung.

Zahlst du zu spät, fällt ein Säumniszuschlag an: 1 Prozent des auf volle 50 Euro abgerundeten offenen Betrags für jeden angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 AO). Bei 900 Euro Umsatzsteuer, die du zwei Wochen zu spät überweist, sind das 9 Euro, denn schon der angefangene Monat zählt voll.

Meldest du zu spät, kann das Finanzamt zusätzlich einen Verspätungszuschlag festsetzen. Anders als bei der Jahreserklärung ist er bei der Voranmeldung eine Ermessensentscheidung (§ 152 Abs. 1 AO): Die automatische Mindestregelung des § 152 Abs. 2 AO gilt für Umsatzsteuervoranmeldungen und die Sondervorauszahlung ausdrücklich nicht. Das Finanzamt legt die Höhe also im Einzelfall fest, gedeckelt auf höchstens 25.000 Euro. Wer einmal einen Tag zu spät ist, bleibt oft verschont; wer wiederholt säumig ist, muss zahlen.

So bist du vor jedem Termin vorbereitet

Der 10. wird nur zum Stress, wenn die Zahlen erst am Stichtag zusammengesucht werden. Wer laufend bucht, klickt die Voranmeldung in wenigen Minuten fertig. Drei Gewohnheiten reichen:

  • Belege sofort erfassen. Jede Eingangsrechnung enthält die Vorsteuer, die deine Zahllast senkt. Fehlt ein Beleg, verschenkst du den Vorsteuerabzug für diesen Monat.
  • Umsatzsteuer getrennt halten. Leg die vereinnahmte Umsatzsteuer beiseite, damit die Zahlung am 10. nicht deine Liquidität sprengt.
  • Vorsteuer und Umsatzsteuer pro Zeitraum bereithalten, sortiert nach dem passenden Steuersatz, damit die Meldung nur noch abgelesen wird.

Genau hier hilft SparkReceipt: Die App liest aus jedem gescannten Beleg den Umsatzsteuerbetrag und den Steuersatz aus, ordnet ihn einer Kategorie zu und legt die Belege GoBD-konform ab. Für jeden Meldezeitraum bekommst du eine Auswertung mit Umsatz- und Vorsteuersummen, die du oder deine Steuerberaterin in die ELSTER-Voranmeldung überträgt. Die Voranmeldung selbst übermittelst du weiterhin über ELSTER oder deine Buchhaltungssoftware, SparkReceipt liefert die geprüften Zahlen dafür.

Häufige Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung

Bis wann muss die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden?

Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG). Für den Monat September 2026 ist das der 12. Oktober 2026, weil der 10. auf einen Samstag fällt und sich die Frist auf den nächsten Werktag verschiebt.

Monatlich oder vierteljährlich, was gilt für mich?

Lag deine Umsatzsteuer im Vorjahr über 9.000 Euro, meldest du monatlich; zwischen 2.000 und 9.000 Euro vierteljährlich. Bei bis zu 2.000 Euro kann dich das Finanzamt ganz von der Voranmeldung befreien, dann genügt die Jahreserklärung.

Was bringt die Dauerfristverlängerung?

Einen Monat mehr Zeit für jede Voranmeldung und die Zahlung. Monatszahler leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahres-Vorauszahlungen, die am Jahresende wieder angerechnet wird. Für Quartalszahler ist sie kostenlos.

Müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Nein. Seit dem 1. Januar 2025 geben Kleinunternehmer nach § 19 UStG weder Voranmeldungen noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab, solange sie die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr einhalten.

Was kostet es, die Frist zu verpassen?

Bei verspäteter Zahlung 1 Prozent des offenen Betrags pro angefangenem Monat als Säumniszuschlag (§ 240 AO). Bei verspäteter Meldung kann das Finanzamt zusätzlich einen Verspätungszuschlag festsetzen, bei der Voranmeldung nach eigenem Ermessen und höchstens 25.000 Euro.

Das Wichtigste zu den UStVA-Fristen

  • Die Voranmeldung und die Zahlung sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums fällig; fällt der 10. auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 18 Abs. 1 UStG, § 108 Abs. 3 AO).
  • Über 9.000 Euro Umsatzsteuer im Vorjahr meldest du monatlich, zwischen 2.000 und 9.000 Euro vierteljährlich, bis 2.000 Euro kann dich das Finanzamt befreien (Grenzen seit 2025).
  • Neugründer werden bis 2026 nach der voraussichtlichen Jahressteuer eingestuft; ab 2027 gilt für sie wieder die monatliche Meldung in den ersten beiden Jahren.
  • Die Dauerfristverlängerung verschafft dir einen Monat mehr; Monatszahler zahlen dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel, die zum Jahresende angerechnet wird.
  • Verspätete Zahlung kostet 1 Prozent pro Monat (§ 240 AO), verspätete Meldung kann einen Verspätungszuschlag nach Ermessen auslösen. Wer Belege und Steuer laufend erfasst, hält beide Termine ohne Hektik ein. Kostenlos starten.

Hinweis: Stand September 2026. Fristen, Grenzen und Zuschläge zur Umsatzsteuer können sich ändern, und die Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Verbindliche Auskünfte geben das Umsatzsteuergesetz, die Abgabenordnung, dein Finanzamt oder deine Steuerberaterin.

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